Satzung

Internationale Wilhelm Müller-Gesellschaft e.V.


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Internationale Wilhelm Müller-Gesellschaft e.V.“, er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin Charlottenburg eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin (c/o Literaturwerkstatt Berlin). Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung kultureller Aktivitäten und wissenschaftlicher Forschungen zu Leben und Werk Wilhelm Müllers (1794-1827) in seiner Zeit und zu seiner Nachwirkung. Unter anderem sollen solche Projekte befördert und unterstützt werden, die
– die Erschließung, Edierung und Kommentierung von Quellen,
– die Kommunikation zwischen Öffentlichkeit Wissenschaftlern und Künstlern zum Inhalt haben.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird vor allem durch die Veranstaltung wissenschaftlicher Vorträge und Tagungen sowie durch die Förderung von Forschungsvorhaben verwirklicht. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die für die Vereinszwecke erforderlichen finanziellen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Stiftungen, Spenden und sonstige Zuwendungen aufgebracht. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3
Der Verein ist weder parteipolitisch noch konfessionell gebunden.


§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede juristische Person und jede volljährige natürliche Person, die die Vereinszwecke unterstützt, auf Antrag werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Jede natürliche und jede juristische Person im Verein hat nur eine Stimme. Die Mitgliedschaft endet
a) bei einer natürlichen Person mit deren Tod;
b) bei einer juristischen Person mit deren Auflösung bzw. Löschung;
c) durch freiwilligen Austritt;
d) durch Ausschluß aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Ein Mitglied kann im Falle des groben Verstoßes gegen die Ziele und Interessen des Vereins durch Beschluß der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist zuvor Gegelgenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu erklären.


§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung beraten und beschlossen.


§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Über die Beschlüsse aller Vereinsorgane wird schriftlich Protokoll geführt, das von dem jeweiligen Protokollanten und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.


§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern: dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Alle Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; der Vorstand bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln und in seiner Funktion zu wählen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden, vertreten. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so hat der Vorstand das Recht, für die Amtsperiode des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied. zu kooptieren. Dem Vorstand obliegen alle Aufgaben, die nicht durch die Satzung auf die Mitgliederversammlung übertragen sind. Der Vorstand muß zusammentreten, wenn zwei seiner Mitglieder dies verlangen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Vorstand hat u.a. folgende Aufgaben:
– er bereitet die Mitgliederversammlung vor, stellt die Tagesordnung auf
und beruft die Mitgliederversammlung ein,
– er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus,
– er übernimmt die Kassenbuchführung,
– er erstellt zu jeder Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht.


§ 8 Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie wird von der Gesamtheit der Mitglieder gebildet. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle drei Jahre statt und wird vom Vorstand einberufen. Die schriftliche Einladung hierzu hat mindestens 30 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Ort, Zeit und Tagesordnung werden vom Vorstand festgelegt. Der Vorstand ist berechtigt außerdordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen; der Vorstand ist verpflichtet außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen vom Vorstand verlangt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins oder von einem von ihm benannten Mitglied geleitet. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
– Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
– Wahl zweier Kassenprüfer,
– Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
– Entgegennahme des Vorstandsberichtes (die Wahlperiode betreffend),
– Entgegennahme des Kassenberichtes und des Kassenprüferberichtes,
– Entlastung des Vorstandes,
– Beschlußfassung über Satzungsänderungen oder die Vereinsauflösung,
– Beschlußfassung über vorliegende Anträge,
– Beschlußfassung über den Ausschluß von Mitgliedern.

Jedes Mitglied kann bis spätestens zehn Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Von allen Mitgliederversammlungen werden Protokolle angefertigt, die vom Protokollführer und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen sind.


§ 9 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Die Mitgliederversammlung, sofern die Satzung nicht etwas anderes vorschreibt, beschließt mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse der Mitgliederversammlung über Satzungsänderungen, den Ausschluß von Mitgliedern oder die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Geheime Wahl findet nur auf besonderen Antrag statt. Der Antrag auf Ausschluß eines Mitgliedes muß Gegenstand der mit der Einladung zur Mitgliederversammlung versandten Tagesordnung sein. Über Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollanten und von einem Vorstandsmitglied abzuzeichnen ist.


§ 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in der Mitgliederversammlung mit der im § 9 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, daß der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Verein „Literaturbrücke Berlin e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes für Körperschaften ausgeführt werden.

Die vorstehende, seit dem 7.10.2006 geltende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 05.03. 1994 errichtet
und in den Mitgliederversammlungen am 10.10.1994, am 7.10.2000 und am 7.10.2006 – wie in den entsprechenden Protokollen ausgewiesen – geändert.